regelmässige ambulante Betreuung anzunehmen. Die Vormundschaftsbehörde sah sich deshalb zur Anordnung einer leicht griffigeren Massnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB gezwungen, die einmal sicherstellte, dass ein Vertrauensmann zugegen war, der den Eltern als Ansprechperson dienen konnte, und die gleichzeitig der Behörde Gewähr bot, über wesentliche Veränderungen im Befinden von S. Z. frühzeitig unterrichtet zu werden. 8