307 Abs. 3 ZGB durch den der Familie Z. vertrauten evangelischen Pfarrer J. H., in der richtigen Erkenntnis, dass dies unter günstigen Umständen ausreichen müsste, um die genannten Ziele zu erreichen. Auf der anderen Seite wäre es aber nicht zu verantworten gewesen, auf noch schwächere Behelfe – blosse Ermahnungen oder Weisungen – zurückzugreifen, vermochte doch die Vormundschaftsbehörde in jenem Zeitpunkt gar nicht verlässlich abzuschätzen, wie die Eltern mit dem Suizidversuch ihrer Tochter umgehen würden, ob sie insbesondere auf Dauer willens und in der Lage sein würden, sie in Kontakt mit dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden zu motivieren, eine