keitsgrundsatzes sah sie zwar von der Errichtung einer eigentlichen Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB ab und begnügte sich mit einer Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB durch den der Familie Z. vertrauten evangelischen Pfarrer J. H., in der richtigen Erkenntnis, dass dies unter günstigen Umständen ausreichen müsste, um die genannten Ziele zu erreichen.