sung des Mädchens aus der stationären Behandlung am 27. Juni 2002 – eine akute Selbstgefährdung bestand nicht mehr – eindringlich die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft empfahl mit dem Ziel, die weitere Betreuung von A. u. H. Z. und ihrer Tochter durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden sicherzustellen und die Eltern bei der Lösung der Frage zu unterstützen, wie der ungenügenden Integration des Mädchens in der Schule X. zu begegnen sei (vgl. das Schreiben von Dr. med. E. K. vom 28. Juni 2002). Diesen von Fachleuten abgegebenen Empfehlungen konnte und wollte sich die Vormundschaftsbehörde nicht einfach verschliessen. In Beachtung des Verhältnismässig-