307 Abs. 3 ZGB, indem etwa eine Erziehungsaufsicht durch blosse Weisungen ersetzt wird (vgl. BREITSCHMID, a. a. O., N. 5 und 20). Je nach den Umständen sind schliesslich Massnahmen auch gänzlich aufzuheben, dann nämlich, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck erreicht wurde, die Gefährdung also weggefallen ist, aber auch dann, wenn sich herausstellt, dass die Eltern wiederum in der Lage sind, selber das dem Kindeswohl Dienliche zu ergreifen bzw. zu veranlassen (vgl. BREITSCHMID, a. a. O., Art. 307 ZGB N. 6 f. und 20, Art. 313 ZGB N. 1). 7