ZGB N. 1). Dabei erscheint es als selbstverständlich, dass solche Anpassungen nicht nur im Verhältnis der die elterliche Autonomie kaum berührenden Vorkehren gemäss Art. 307 ZGB zu den wesentlich einschneidenderen Eingriffen nach Art. 308, 310 und 311 ZGB möglich sein müssen, sondern bereits innerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 307 Abs. 3 ZGB, indem etwa eine Erziehungsaufsicht durch blosse Weisungen ersetzt wird (vgl. BREITSCHMID, a. a. O., N. 5 und 20).