Entsprechend schreibt Art. 313 Abs. 1 ZGB in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor, dass Kindesschutzmassnahmen bei Veränderung der massgeblichen Umstände der neuen Lage anzupassen seien. Sie können also – wie eben gesehen – durch griffigere ersetzt werden, wenn sich die ersten (milderen) Vorkehren als zu wenig effizient erweisen; zum Teil vermag aber bereits die Verbindung von zwei milden Massnahmen zu genügen; ebenso können auf der anderen Seite schärfere Massnahmen bei günstiger Entwicklung stufenweise abgebaut werden (vgl. BREITSCHMID, a. a. O., Art. 313 ZGB N. 1).