ZGB enthaltene Regelung der Vormundschaftsbehörde ermöglichen, in einem frühen Zeitpunkt mit möglichst milden, aber dennoch (soweit prognostizierbar) Erfolg versprechenden Massnahmen einzugreifen, vor allem, wie in Abs. 3 der genannten Bestimmung denn auch näher ausgeführt wird, durch Ermahnungen (Empfehlungen an Personen, die guten Willens und zur Anpassung ihres Verhaltens fähig sind), durch verbindlich formulierte Wei- 6