Vermögen also die Eltern ihre umfassende Verantwortung für ihr Kind in Gefährdung dessen Wohl nicht mehr oder zumindest nicht in allen Belangen wahrzunehmen, sei es zeitweise oder dauernd, und ergibt sich nach ersten Gesprächen mit den Betroffenen sowie allfälligen weiteren Abklärungen förmlicher Handlungsbedarf, soll die in Art. 307 ZGB enthaltene Regelung der Vormundschaftsbehörde ermöglichen, in einem frühen Zeitpunkt mit möglichst milden, aber dennoch (soweit prognostizierbar)