2. Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie hierzu gar nicht imstande, trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie ist insbesondere befugt, die Eltern, aber auch das Kind zu ermahnen, ihnen Weisungen hinsichtlich Pflege, Erziehung oder Ausbildung zu erteilen und eine geeignete Person oder Stelle zu bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB).