Gegen solche Erkenntnisse der Bezirksgerichtsausschüsse steht nach Art. 64 EGzZGB die Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes zur Verfügung, wie sie denn auch von A. u. H. Z. fristund formgerecht ergriffen wurde. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.