1. Angefochten wurde im vorliegenden Fall ein gestützt auf Art. 63 EGz- ZGB ergangener Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/ Davos. Darin wurde eine Beschwerde nach Art. 61 EGzZGB abgewiesen, mit der sich die Eltern A. u. H. Z. dagegen zur Wehr setzten, dass gemäss einem Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. für die bei ihnen in X. wohnende minderjährige Tochter S. Z. Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet worden waren. Gegen solche Erkenntnisse der Bezirksgerichtsausschüsse steht nach Art.