Es sei den Berufungsklägern die unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltliche Rechtsbeistand für die Berufungsinstanz zu gewähren. Es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als Rechtsbeistand der Berufungskläger zu bewilligen.“ G. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. beantragte demgegenüber in ihrer Eingabe vom 4. Januar 2003 die Abweisung der Berufung. Sie ist offenkundig 5