12. November 2002 (Z 104/02), aufzuheben und statt dessen eine Massnahme in Form der Ermahnung zu erlassen mit folgendem oder gemäss richterlichem Ermessen festzulegendem Inhalt: Die Berufungskläger werden ermahnt, für einen regelmässigen Besuch der Tochter S. bei einem Psychologen/einer Psychologin besorgt zu sein. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Vormundschaftsbehörde X.. 4. Es sei den Berufungsklägern die unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltliche Rechtsbeistand für die Berufungsinstanz zu gewähren.