„1. Der Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 11. November 2002, mitgeteilt am 12. November 2002 (Z 104/02), sei aufzuheben und von einer Massnahme gänzlich abzusehen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 11. November 2002, mitgeteilt am 12. November 2002 (Z 104/02), aufzuheben und statt dessen eine Massnahme in Form der Ermahnung zu erlassen mit folgendem oder gemäss richterlichem Ermessen