Erziehungshilfe im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB) wird abgewiesen. 2. Die Kosten in Höhe von total Fr. 720.00 (Gerichtsgebühr Fr. 300.00, Schreibgebühren Fr. 260.00, Barauslagen Fr. 160.00) gehen zu solidarischen Lasten von A. Z. und H. Z.. Sie sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides mittels beigeschlossenem Einzahlungsschein der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. Mitteilung an: ...“ F. Hiergegen liessen A. u. H. Z. am 2. Dezember 2002 bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes Berufung einlegen mit dem Begehren: