E. Nachdem A. u. H. Z. sowie die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. an der mündlichen Hauptverhandlung angehört worden waren, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos mit Entscheid vom 31. Oktober 2002, mitgeteilt am 11. November 2002: „1. Die Beschwerde der A. Z. und des H. Z. gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vom 18. Juli 2002, mitgeteilt am 25. Juli 2002, betreffend S. Z. (Anordnung einer 4