Am 26. August 2002 stellte die Rechtsvertreterin von A. u. H. Z. beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos das Begehren, es sei beim behandelnden Arzt, Dr. med. W. S., eine schriftliche Auskunft einzuholen, allenfalls sei er als Zeuge zu befragen. Überdies sei der langjährige Hausarzt der Familie, Dr. med. U. B., zur Familiensituation zu befragen. Auf entsprechende Aufforderung hin nahmen die beiden Ärzte mit Schreiben vom 25. September bzw. 8. Oktober 2002 zu den ihnen unterbreiteten Fragen Stellung.