D. Hiergegen reichten A. u. H. Z. am 5. August 2002 beim Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos Beschwerde ein, wobei sie sinngemäss geltend machten, sie sähen ein, dass ihre Tochter noch der Behandlung bedürfe, und sie würden dies denn auch aktiv fördern; sie seien insbesondere bereit, selber an Therapiesitzung teilzunehmen; für all dies benötigten sie aber keine Unterstützung durch eine Drittperson. In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2002 beantragte die Vormundschaftsbehörde des Kreises X., es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Eheleute Z..