„1. Für S. Z., geb. V., von Y., wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB durch Herrn J. H., Pfarrer, X., eine Erziehungshilfe angeordnet. 2. Herr Pfarrer H. wird ersucht, die Erziehungshilfe im Sinne der Erwägungen auszuüben und der Vormundschaftsbehörde von jeder Unregelmässigkeit, mindestens aber alle sechs Monate, Bericht zu erstatten. 3. Die Amtskosten (Fr. 200.–) sind von den Eltern innert 30 Tagen der Vormundschaftsbehörde einzubezahlen. 4. Mitteilung an ...“ 3