B. Anlässlich einer Besprechung vom 16. Juli 2002 unterzeichneten S. Z., ihre Eltern A. u. H. Z., Pfarrer J. H. sowie R. L., Präsidentin der Vormundschaftsbehörde des Kreises X., eine Erklärung folgenden Inhalts: „Herr und Frau Z. sind strikte gegen eine Erziehungsbeistandschaft. Mit einer Erziehungshilfe in der Person von Pfarrer H. wären sie einverstanden. S. ist auch damit einverstanden.“ C. Am 18. Juli 2002 erliess die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. den folgenden Beschluss, der am 25. Juli 2002 mitgeteilt wurde: