{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-75_2003-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ad6ab923e2320db7b9b353e1e5a8f9770ca7fa237717dc5568e54e10b72d8e52edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ad6ab923e2320db7b9b353e1e5a8f9770ca7fa237717dc5568e54e10b72d8e52edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_75", "Checksum": "f59beb8a3ff5ab9e6f0de069327f05c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.02.2003 ZF 2002 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Kindesschutzmassnahmen | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 3\\x3Cbr\\x3E | ZGB Vormundschaftsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:28", "Checksum": "f03f01bd45f957a8d435fe3508d0d5f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 75\nRegeste:\nAnordnung von Kindesschutzmassnahmen | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 3\\x3Cbr\\x3E | ZGB Vormundschaftsrecht\n\nzukommen zu lassen, nicht mehr erfüllt sind. Dies führt zur Gutheissung der Berufung.\n\n4. Wie eben dargelegt wurde, lässt sich der Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vom 18. Juli 2002 insoweit nicht länger aufrechterhalten, als gestützt darauf in Sachen S. Z. immer noch eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB besteht. Da damals indessen nach den\nobigen Erwägungen berechtigte Gründe zur Anordnung einer Erziehungsaufsicht\ngegeben waren, ist nicht zu bemängeln, dass die Vormundschaftsbehörde für ihre\nBemühungen eine bescheidene Gebühr von Fr. 200.– in Rechnung stellte (Art. 46\nAbs. 1 EGzZGB in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe). Im Berufungsverfahren wurden hiergegen denn auch keinerlei Rügen erhoben.\n\nA. u. H. Z. haben mit ihrem Weiterzug an die Zivilkammer überdies die Aufhebung des am 31. Oktober 2002 ergangenen Entscheides des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos erreicht. Da der Vorinstanz, wie sich ebenfalls aus\ndem bereits Gesagten ergibt, nicht zugute gehalten werden kann, dass sie in jenem Zeitpunkt die Beschwerde noch mit vertretbaren Gründen habe abweisen\ndürfen, gehen die bei ihr aufgelaufenen Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 2\nEGzZGB zu Lasten der Bezirksgerichtskasse. Überdies ist den durch eine Anwältin vertretenen Beschwerdeführern aus der Bezirksgerichtskasse eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 58 Abs. 3 und 4 EGzZGB). Sie ist\ndem für eine sachgerechte Interessenwahrung erforderlichen Aufwand entsprechend, wie von ihnen geltend gemacht, auf Fr. 2501.70.– festzulegen.\n\nAngesichts dieses Ergebnisses rechtfertigt es sich, für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Überdies ist den Eheleuten Z., denen die gleiche\nAnwältin wie vor erster Instanz zur Seite stand, für ihre Umtriebe im Verfahren vor\nder Zivilkammer eine zu Lasten des Kantons Graubünden gehende, ungekürzte,\nauf Fr. 1000.– festzulegende Parteientschädigung auszurichten (vgl. PKG 1995 6\n42 f.).\n\nDas Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird unter\ndiesen Umständen gegenstandslos. Die das Begehren grundsätzlich gutheissende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 16. Dezember\n2002 wird aufgehoben.\n11\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer:\n\n1. Die Berufung wird gutgeheissen und es werden das angefochtene Urteil\ndes Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2002\nsowie die Ziffern 1 und 2 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde des\nKreises X. vom 18. Juli 2002 aufgehoben.\n\n2. Die in Sachen S. Z. angeordnete Kindesschutzmassnahme nach Art. 307\nAbs. 3 ZGB fällt damit dahin.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos\nvon Fr. 720.– gehen zu Lasten der Bezirksgerichtskasse.\nA. u. H. Z. ist überdies aus der Bezirksgerichtskasse eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2501.70 zu bezahlen.\n\n4. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.\nDer Kanton Graubünden wird verpflichtet, A. u. H. Z. für das Verfahren vor\nder Zivilkammer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1000.– zu entrichten.\n\n5. Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 16. Dezember 2002 wird aufgehoben und es wird das Gesuch um Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\n\n6. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar\n"}