{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-75_2003-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ad6ab923e2320db7b9b353e1e5a8f9770ca7fa237717dc5568e54e10b72d8e52edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ad6ab923e2320db7b9b353e1e5a8f9770ca7fa237717dc5568e54e10b72d8e52edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_75", "Checksum": "f59beb8a3ff5ab9e6f0de069327f05c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.02.2003 ZF 2002 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dies vermochte jedoch den Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos,\nder sich dreieinhalb Monate nach Erlass des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde mit der Angelegenheit zu befassen hatte, in keiner Weise von der Verpflichtung zu befreien, einlässlich und unvoreingenommen zu prüfen, ob tatsächlich Anlass bestanden hatte, zum Mittel einer Erziehungsaufsicht zu greifen, vor\nallem aber darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen, an ihr festzuhalten, nach\nwie vor erfüllt seien. Dass Ersteres mit hinreichendem Grund bejaht werden durfte,\nwurde bereits ausgeführt. Ebenso klar ist nun aber Letzteres zu verneinen. Laut\nden Ausführungen im Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vom\n18. Juli 2002, die sich an die Empfehlungen der Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals im Schreiben ihres Leiters vom 28. Juni 2002 anlehnten, sollte mit der Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB in erster Linie erreicht werden,\ndass die stationäre Behandlung nahtlos von einer regelmässigen ambulanten\nNachbetreuung durch Fachleute des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes\nGraubünden abgelöst werde. Dass bei der Umsetzung dieses Konzeptes nennenswerte Schwierigkeiten aufgetaucht seien, indem etwa Therapiebemühungen\nam Widerstand der Eltern zu scheitern drohten, wird von keiner Seite behauptet.\nVielmehr hielt Dr. med. W. S. in seinem Schreiben vom 25. September 2002, in\nwelchem er auf einen Fragenkatalog von Rechtsanwältin Schmid Kistler einging,\nden ihm das Bezirksgerichtspräsidium zur Beantwortung vorgelegt hatte, ausdrücklich fest, dass die vorgesehenen Gespräche tatsächlich stattfänden, wobei\nTerminkollisionen jeweils in gegenseitiger Absprache bereinigt würden. Ebenso\nwenig gibt es Hinweise, dass die Weiterbetreuung von S. Z. nur dank des vermittelnden Einflusses des für die Erziehungsaufsicht zuständigen J. H. gelungen sei.\nEr scheint vielmehr nie Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen gehabt zu haben; Gegenteiliges behauptet nicht einmal die Vormundschaftsbehörde. Ins gleiche Bild passt die Einschätzung von Dr. med. U. B., Chefarzt Chirurgie am Regionalspital Prättigau in Schiers, der die Familie Z. seit Jahren kennt. In seiner\nschriftlichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2002 betonte er gegenüber den erstinstanzlichen Richtern sinngemäss, dass die Eltern von S. Z. die Betreuungsanstrengungen von Dr. med. W. S. zu schätzen wüssten und aus dieser Haltung\nheraus ohne zusätzlichen Druck aus freien Stücken zum Zusammenwirken bereit\nseien. Unter diesen Umständen seien behördliche Massnahmen, die in die Eltern-\n9\n\nrechte eingriffen, kaum vertrauensbildend; vielmehr sei zu befürchten, dass sie\nauf die Dauer der gedeihlichen Entwicklung des Mädchens eher abträglich sein\nkönnten. Aus all dem muss geschlossen werden, dass spätestens ab Herbst 2002\neine genügende Verbindung zu den Fachleuten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Graubünden auch ohne Erziehungsaufsicht gewährleistet erschien. Was schliesslich die ursprünglich ins Auge gefasste Möglichkeit eines\nSchulwechsels betrifft, war der Entscheid im Zeitpunkt, als das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos erging, längst gefallen, und zwar dahingehend, dass S. Z. das letzte Schuljahr doch noch in X. absolviere. Für Pfarrer J. H.\nbestand damit in dieser Hinsicht wiederum kein Handlungsbedarf mehr, was denn\nauch im angefochtenen Urteil (Seite 6) ausdrücklich anerkannt wurde. – Bei dieser\nSachlage hätte die umstrittene Kindesschutzmassnahme bereits durch den Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos aufgehoben werden sollen.\n\nSeit Erlass des erstinstanzlichen Urteils Ende Oktober 2002 sind keine Umstände hinzu gekommen, welche die Einschätzung, dass für das Wohl von S. Z.\nauch ohne Erziehungsaufsicht genügend gesorgt werde, als zu optimistisch erscheinen liessen und die zu Befürchtungen Anlass geben könnten, dass sich ihr\nZustand in naher Zukunft wieder verschlechtern dürfte, und dass sich somit das\nFesthalten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos an der Erziehungsaufsicht rückblickend wenigstens im Ergebnis doch noch als gerechtfertigt herausstellen würde. Ganz im Gegenteil. So bestätigte etwa Dr. med. C. F., der seinerzeit\ndie Einlieferung von S. Z. in die Kinderklinik des Kantonsspitals veranlasst hatte,\nin einem ärztlichen Zeugnis vom 7. Dezember 2002 gegenüber der Präsidentin\nder Vormundschaftsbehörde des Kreises X., dass sich das Mädchen seiner Einschätzung nach zur Zeit in einem psychisch stabilen Zustand befinde. Gegenüber\nder gleichen Adressatin betonte überdies der behandelnde Arzt, Dr. med. W. S.,\nmit Schreiben vom 23. Dezember 2002, dass sich S. Z. durchwegs positive entwickle (insbesondere auch hinsichtlich ihres Verhaltens innerhalb des Klassenverbandes), und in den Tagen vor der Berufungsverhandlung konnte schliesslich auf\ntelefonische Anfrage hin von Dr. med. M. W., Chefarzt beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden, in Erfahrung gebracht werden, dass die psychologische Betreuung des Mädchens trotz eines Bildungsurlaubes von Dr. med.\nW. S. weiterhin (wenn auch anderweitig) sichergestellt sei.\n\nAus dem Gesagten erhellt, dass die Voraussetzungen, A. u. H. Z. in der\nvon ihnen bekämpften Weise Unterstützung bei der Betreuung ihrer Tochter S.\n10\n\n"}