{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-75_2003-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ad6ab923e2320db7b9b353e1e5a8f9770ca7fa237717dc5568e54e10b72d8e52edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ad6ab923e2320db7b9b353e1e5a8f9770ca7fa237717dc5568e54e10b72d8e52edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_75", "Checksum": "f59beb8a3ff5ab9e6f0de069327f05c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.02.2003 ZF 2002 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 75\nRegeste:\nAnordnung von Kindesschutzmassnahmen | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 3\\x3Cbr\\x3E | ZGB Vormundschaftsrecht\n\n Ist hingegen von Anfang an absehbar oder zeigt sich mit der Zeit, dass mit\nAnordnungen nach Art. 307 ZGB, der untersten Interventionsstufe im Bereich Kindesschutz, die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sei es wegen der\nIntensität der Gefährdung oder wegen ungenügender Kooperationsbereitschaft\nder Angesprochenen, sind die schärferen Behelfe gemäss Art. 308, 310 bzw. 311\nZGB zu ergreifen; es ist also entweder eine Beistandschaft zu errichten, die elterliche Obhut aufzuheben oder gar die elterliche Sorge zu entziehen (vgl. BREIT-\nSCHMID, a. a. O., Art. 307 ZGB N. 2, 14 und 24).\n\nEntsprechend schreibt Art. 313 Abs. 1 ZGB in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor, dass Kindesschutzmassnahmen bei Veränderung\nder massgeblichen Umstände der neuen Lage anzupassen seien. Sie können also\n– wie eben gesehen – durch griffigere ersetzt werden, wenn sich die ersten (milderen) Vorkehren als zu wenig effizient erweisen; zum Teil vermag aber bereits\ndie Verbindung von zwei milden Massnahmen zu genügen; ebenso können auf\nder anderen Seite schärfere Massnahmen bei günstiger Entwicklung stufenweise\nabgebaut werden (vgl. BREITSCHMID, a. a. O., Art. 313 ZGB N. 1). Dabei erscheint\nes als selbstverständlich, dass solche Anpassungen nicht nur im Verhältnis der\ndie elterliche Autonomie kaum berührenden Vorkehren gemäss Art. 307 ZGB zu\nden wesentlich einschneidenderen Eingriffen nach Art. 308, 310 und 311 ZGB\nmöglich sein müssen, sondern bereits innerhalb des Anwendungsbereichs von\nArt. 307 Abs. 3 ZGB, indem etwa eine Erziehungsaufsicht durch blosse Weisungen ersetzt wird (vgl. BREITSCHMID, a. a. O., N. 5 und 20). Je nach den Umständen\nsind schliesslich Massnahmen auch gänzlich aufzuheben, dann nämlich, wenn der\nmit ihnen verfolgte Zweck erreicht wurde, die Gefährdung also weggefallen ist,\naber auch dann, wenn sich herausstellt, dass die Eltern wiederum in der Lage\nsind, selber das dem Kindeswohl Dienliche zu ergreifen bzw. zu veranlassen (vgl.\nBREITSCHMID, a. a. O., Art. 307 ZGB N. 6 f. und 20, Art. 313 ZGB N. 1).\n7\n\n3. Als die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. am 18. Juli 2002 die\ninzwischen nicht mehr genehme Erziehungsaufsicht anordnete, stand sie noch unter dem Eindruck des Suizidversuches von S. Z. vom 14. Juni 2002, der von den\nÄrzten der Klinik für Kinder und Jugendliche des Kantonsspitals C. sowie jenen\ndes Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Graubünden als schwerwiegend\neingestuft wurde, auch wenn nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden könne,\nob das Mädchen tatsächlich habe sterben wollen. Hinzu kam, dass S. Z. nach dem\nAufwachen behauptet hatte, sie sei von ihrem Vater geschlagen worden, was zum\nBeizug der Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals führte, die nach der Entlassung des Mädchens aus der stationären Behandlung am 27. Juni 2002 – eine\nakute Selbstgefährdung bestand nicht mehr – eindringlich die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft empfahl mit dem Ziel, die weitere Betreuung von A. u. H.\nZ. und ihrer Tochter durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst\nGraubünden sicherzustellen und die Eltern bei der Lösung der Frage zu unterstützen, wie der ungenügenden Integration des Mädchens in der Schule X. zu begegnen sei (vgl. das Schreiben von Dr. med. E. K. vom 28. Juni 2002). Diesen von\nFachleuten abgegebenen Empfehlungen konnte und wollte sich die Vormundschaftsbehörde nicht einfach verschliessen. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sah sie zwar von der Errichtung einer eigentlichen Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB ab und begnügte sich mit einer Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB durch den der Familie Z. vertrauten evangelischen Pfarrer J. H., in der richtigen Erkenntnis, dass dies unter günstigen Umständen ausreichen müsste, um die genannten Ziele zu erreichen. Auf der anderen Seite wäre es aber nicht zu verantworten gewesen, auf noch schwächere Behelfe – blosse Ermahnungen oder Weisungen – zurückzugreifen, vermochte doch\ndie Vormundschaftsbehörde in jenem Zeitpunkt gar nicht verlässlich abzuschätzen, wie die Eltern mit dem Suizidversuch ihrer Tochter umgehen würden, ob sie\ninsbesondere auf Dauer willens und in der Lage sein würden, sie in Kontakt mit\ndem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden zu motivieren, eine\nregelmässige ambulante Betreuung anzunehmen. Die Vormundschaftsbehörde\nsah sich deshalb zur Anordnung einer leicht griffigeren Massnahme nach Art. 307\nAbs. 3 ZGB gezwungen, die einmal sicherstellte, dass ein Vertrauensmann zugegen war, der den Eltern als Ansprechperson dienen konnte, und die gleichzeitig\nder Behörde Gewähr bot, über wesentliche Veränderungen im Befinden von S. Z.\nfrühzeitig unterrichtet zu werden.\n8\n\n"}