{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-75_2003-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ad6ab923e2320db7b9b353e1e5a8f9770ca7fa237717dc5568e54e10b72d8e52edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ad6ab923e2320db7b9b353e1e5a8f9770ca7fa237717dc5568e54e10b72d8e52edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_75", "Checksum": "f59beb8a3ff5ab9e6f0de069327f05c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.02.2003 ZF 2002 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Kosten in Höhe von total Fr. 720.00 (Gerichtsgebühr Fr.\n300.00, Schreibgebühren Fr. 260.00, Barauslagen Fr. 160.00)\ngehen zu solidarischen Lasten von A. Z. und H. Z.. Sie sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides mittels beigeschlossenem Einzahlungsschein der Bezirksgerichtskasse,\nPC 70-3922-1, zu überweisen.\n3. (Rechtsmittelbelehrung).\n4. Mitteilung an: ...“\n\nF. Hiergegen liessen A. u. H. Z. am 2. Dezember 2002 bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes Berufung einlegen mit dem Begehren:\n\n„1. Der Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 11. November 2002, mitgeteilt am 12. November 2002\n(Z 104/02), sei aufzuheben und von einer Massnahme gänzlich\nabzusehen.\n2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses\nPrättigau/Davos vom 11. November 2002, mitgeteilt am 12. November 2002 (Z 104/02), aufzuheben und statt dessen eine\nMassnahme in Form der Ermahnung zu erlassen mit folgendem\noder gemäss richterlichem Ermessen festzulegendem Inhalt:\nDie Berufungskläger werden ermahnt, für einen regelmässigen\nBesuch der Tochter S. bei einem Psychologen/einer Psychologin besorgt zu sein.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Vormundschaftsbehörde X..\n4. Es sei den Berufungsklägern die unentgeltliche Prozessführung\nund der unentgeltliche Rechtsbeistand für die Berufungsinstanz\nzu gewähren.\nEs sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als Rechtsbeistand\nder Berufungskläger zu bewilligen.“\n\nG. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos verzichtete mit\nSchreiben vom 23. Dezember 2002 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\nDie Vormundschaftsbehörde des Kreises X. beantragte demgegenüber in\nihrer Eingabe vom 4. Januar 2003 die Abweisung der Berufung. Sie ist offenkundig\n5\n\nder Meinung, dass die seinerzeit angeordnete Erziehungsbeihilfe nach wie vor ihren Zweck erfülle.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung:\n\n1. Angefochten wurde im vorliegenden Fall ein gestützt auf Art. 63 EGz-\nZGB ergangener Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/\nDavos. Darin wurde eine Beschwerde nach Art. 61 EGzZGB abgewiesen, mit der\nsich die Eltern A. u. H. Z. dagegen zur Wehr setzten, dass gemäss einem Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. für die bei ihnen in X. wohnende minderjährige Tochter S. Z. Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art.\n307 Abs. 3 ZGB angeordnet worden waren. Gegen solche Erkenntnisse der Bezirksgerichtsausschüsse steht nach Art. 64 EGzZGB die Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes zur Verfügung, wie sie denn auch von A. u. H. Z. fristund formgerecht ergriffen wurde. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.\n\n2. Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von\nsich aus für Abhilfe oder sind sie hierzu gar nicht imstande, trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie ist\ninsbesondere befugt, die Eltern, aber auch das Kind zu ermahnen, ihnen Weisungen hinsichtlich Pflege, Erziehung oder Ausbildung zu erteilen und eine geeignete\nPerson oder Stelle zu bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307\nAbs. 3 ZGB).\n\nVermögen also die Eltern ihre umfassende Verantwortung für ihr Kind in\nGefährdung dessen Wohl nicht mehr oder zumindest nicht in allen Belangen wahrzunehmen, sei es zeitweise oder dauernd, und ergibt sich nach ersten Gesprächen mit den Betroffenen sowie allfälligen weiteren Abklärungen förmlicher\nHandlungsbedarf, soll die in Art. 307 ZGB enthaltene Regelung der Vormundschaftsbehörde ermöglichen, in einem frühen Zeitpunkt mit möglichst milden, aber\ndennoch (soweit prognostizierbar) Erfolg versprechenden Massnahmen einzugreifen, vor allem, wie in Abs. 3 der genannten Bestimmung denn auch näher ausgeführt wird, durch Ermahnungen (Empfehlungen an Personen, die guten Willens\nund zur Anpassung ihres Verhaltens fähig sind), durch verbindlich formulierte Wei-\n6\n\nsungen (hinsichtlich der Durchführung einer Therapie etwa) oder durch eine eigentliche Überwachung als sogenannte Erziehungsaufsicht, die zwar der Vormundschaftsbehörde eine regelmässige Kontrolle gestattet, ohne dass aber die\nEltern daran gehindert werden, ihre Rechte und Pflichten weiterhin autonom auszuüben (vgl. Peter BREITSCHMID, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2002, Art. 307 ZGB N.1,\n4 ff. und 15 ff.).\n\n"}