{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-10", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-75_2003-02-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_75_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ad6ab923e2320db7b9b353e1e5a8f9770ca7fa237717dc5568e54e10b72d8e52edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ad6ab923e2320db7b9b353e1e5a8f9770ca7fa237717dc5568e54e10b72d8e52edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_75", "Checksum": "f59beb8a3ff5ab9e6f0de069327f05c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.02.2003 ZF 2002 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 10.02.2003 ZF 2002 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nZF 02 75\n\nUrteil\nZivilkammer\n\nVizepräsident Schlenker, Kantonsrichterin und Kantonsrichter Jegen, Riesen-Bi-\nenz, Burtscher und Vital, Aktuar Engler.\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder Eheleute A. u. H. Z., Beschwerdeführer und Berufungskläger, vertreten durch\nRechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Promenade 132 A, 7260 Davos\nDorf,\n\ngegen\n\nden Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses P r ä t t i g a u / D a v o s vom 31.\nOktober 2002, mitgeteilt am 11. November 2002, in Sachen der V o r m u n d -\ns c h a f t s b e h ö r d e d e s K r e i s e s X , Beschwerdegegnerin und Berufungsbeklagte, gegen die Beschwerdeführer und Berufungskläger,\n\nbetreffend Anordnung von Kindesschutzmassnahmen,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Die am D. geborene S. Z., Tochter der Eheleute A. u. H. Z., wurde\nam 14. Juni 2002 durch Dr. med. C. F., X., wegen der Einnahme einer hohen\nDosis von Schmerzmitteln – in der Folge als schwerwiegender Suizidversuch interpretiert – in die Klinik für Kinder und Jugendliche des Kantonsspitals in C. eingeliefert. Unterstützt wurde die bis zum 27. Juni 2002 dauernde stationäre Behandlung durch Dr. med. W. S. vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst\nGraubünden, der die Patientin auch nach der Entlassung weiter betreute. Beigezogen worden war überdies die Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals C.. Ihr\nLeiter, Dr. med. E. K., wandte sich mit Schreiben vom 28. Juni 2002 an die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. und beantragte die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft, wobei empfohlen wurde, hiermit eine der Familie vertraute\nPerson zu betrauen, beispielsweise den Gemeindepfarrer, der auf Veranlassung\nder Eltern bereits an einer Besprechung in der Klinik teilgenommen habe. Anlass\nfür dieses Vorgehen war vor allem die Behauptung des Mädchens nach dem Aufwachen, dass sie von ihrem Vater geschlagen worden sei, dann aber auch der\nUmstand, dass sie sich in der Schule in X. offenbar nicht ausreichend habe integrieren können.\n\nB. Anlässlich einer Besprechung vom 16. Juli 2002 unterzeichneten S.\nZ., ihre Eltern A. u. H. Z., Pfarrer J. H. sowie R. L., Präsidentin der Vormundschaftsbehörde des Kreises X., eine Erklärung folgenden Inhalts:\n\n„Herr und Frau Z. sind strikte gegen eine Erziehungsbeistandschaft.\nMit einer Erziehungshilfe in der Person von Pfarrer H. wären sie einverstanden. S. ist auch damit einverstanden.“\n\nC. Am 18. Juli 2002 erliess die Vormundschaftsbehörde des Kreises X.\nden folgenden Beschluss, der am 25. Juli 2002 mitgeteilt wurde:\n\n„1. Für S. Z., geb. V., von Y., wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB\ndurch Herrn J. H., Pfarrer, X., eine Erziehungshilfe angeordnet.\n2. Herr Pfarrer H. wird ersucht, die Erziehungshilfe im Sinne der\nErwägungen auszuüben und der Vormundschaftsbehörde von\njeder Unregelmässigkeit, mindestens aber alle sechs Monate,\nBericht zu erstatten.\n3. Die Amtskosten (Fr. 200.–) sind von den Eltern innert 30 Tagen\nder Vormundschaftsbehörde einzubezahlen.\n4. Mitteilung an ...“\n3\n\nIn Anlehnung an entsprechende Ratschläge der Kinderschutzgruppe des\nKantonsspitals wurde Pfarrer H. beauftragt, in erster Linie darauf hinzuwirken,\ndass weiterhin eine regelmässige Betreuung von S. Z. und ihrer Eltern durch den\nKinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden gewährleistet sei. Ausserdem sollte er die Eltern beim Entscheid darüber unterstützen, ob die Interessen\nihrer Tochter einen Schulwechsel nahe legen würden.\n\nD. Hiergegen reichten A. u. H. Z. am 5. August 2002 beim Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos Beschwerde ein, wobei sie sinngemäss geltend\nmachten, sie sähen ein, dass ihre Tochter noch der Behandlung bedürfe, und sie\nwürden dies denn auch aktiv fördern; sie seien insbesondere bereit, selber an Therapiesitzung teilzunehmen; für all dies benötigten sie aber keine Unterstützung\ndurch eine Drittperson.\n\nIn ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2002 beantragte die Vormundschaftsbehörde des Kreises X., es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Eheleute Z..\n\nAm 26. August 2002 stellte die Rechtsvertreterin von A. u. H. Z. beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos das Begehren, es sei beim behandelnden\nArzt, Dr. med. W. S., eine schriftliche Auskunft einzuholen, allenfalls sei er als\nZeuge zu befragen. Überdies sei der langjährige Hausarzt der Familie, Dr. med.\nU. B., zur Familiensituation zu befragen.\n\nAuf entsprechende Aufforderung hin nahmen die beiden Ärzte mit Schreiben vom 25. September bzw. 8. Oktober 2002 zu den ihnen unterbreiteten Fragen\nStellung.\n\nE. Nachdem A. u. H. Z. sowie die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. an der mündlichen Hauptverhandlung angehört worden\nwaren, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos mit Entscheid\nvom 31. Oktober 2002, mitgeteilt am 11. November 2002:\n\n"}