2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- sowie einer Schreibgebühr von Fr. 150.--, total somit Fr. 5'150.--, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, die zudem den Berufungsbeklagten mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc: