4. Die Klägerin und Berufungsklägerin wird infolge ihres Unterliegens kostenund entschädigungspflichtig (Art. 122 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 223 ZPO). 9 Der Rechtsvertreter des Beklagten und Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von insgesamt 9.75 Stunden (davon 8.25 Substitut) geltend. Das Gericht hält die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'200 für angemessen. 10 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen.