c. Schliesslich ist die erfolgte Parzellierung für die Klägerin und Berufungsklägerin ebenso Ausfluss der Erfüllung ihres Vertrages mit ihrem Auftraggeber D. und nicht Anlass zur Annahme der Begründung eines stillschweigenden Auftragsverhältnisses mit dem Beklagten und Berufungsbeklagten. d. Aus diesen Gründen ist die Entscheidung der Vorinstanz (act. I/6 S. 6 erster Absatz) zu bestätigen, dass aufgrund der prozessualen Vorbringen der Parteien und der gegebenen Interessenlage kein stillschweigender Abschluss eines Auftrages angenommen werden kann. Mithin ist die Berufung auch in diesem Punkt und damit vollumfänglich abzuweisen.