Zwar kam die Änderung der Bauvorschriften allen Grundeigentümern zu Gute; es steht aber fest, dass die Klägerin und Berufungsklägerin weder gegenüber der A. noch der Eheleute G. noch der R. irgendeine Forderung in diesem Zusammenhang gestellt hat. Auch der von der Klägerin und Berufungsklägerin behauptete, aber vorne (Erw. 2) verneinte Mäklervertrag verschaffte ihr nicht die Berechtigung, dies gegenüber dem Beklagten und Berufungsbeklagten zu tun.