b. Bezüglich der Änderung des Baugesetzes der Gemeinde B. sagte der Zeuge X. aus, dass die geplanten Hallen ohne eine Revision nicht realisierbar gewesen wären, weil die jeweiligen Bauherren über doppelt so viel Boden hätten verfügen müssen, um eine solch grosse Halle erstellen zu können (act. IV/6 S. 7). D. als Auftraggeber der Klägerin und Berufungsklägerin bestätigte in seiner Zeugenaussage, dass das Baugesetz eben wegen seinem Vorhaben habe geändert werden müssen (act. IV/2 sub 3 zweiter Absatz). Zwar kam die Änderung der Bauvorschriften allen Grundeigentümern zu Gute;