zusammen mit den drei beteiligten damaligen Grundeigentümer A., den Eheleuten G. und der R. beschlossen und vom Büro T. durchgeführt wurde. Nach Aussage des Zeugen S., damals Gemeindepräsident von B., sei es nie ein Thema gewesen, dass die Grundeigentümer von der I. oder anderen koordiniert würden (act. IV/4 S. 4 dritter Absatz). Zudem hat die R. als Verkäuferschaft dem Beklagten und Berufungsbeklagten sämtliche öffentlich-rechtlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Quartierplan im Kaufvertrag überbunden (act. V/1 S. 2 vierter und fünfter Absatz).