den Abschluss eines ausdrücklichen Auftrages behauptet sie auch vor dem Kantonsgericht nicht. Indes wurde bereits festgehalten (oben E. 2), dass kein Mäklervertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde. In Bezug auf keine der behaupteten Forderungen hat die Klägerin und Berufungsklägerin den ihr obliegenden Beweis eines entgeltlichen Auftrages (Art. 8 ZGB) erbringen können: a. Feststeht, dass die Klägerin und Berufungsklägerin zwar bei der Initierung des Quartierplanverfahrens mitgewirkt hat, dieses aber durch die Gemeinde B. 8