3. Die Klägerin und Berufungsklägerin macht weiter geltend, im Rahmen eines (entgeltlichen) Auftragsverhältnisses weitere Leistungen für den Beklagten und Berufungsbeklagten erbracht zu haben. Ihre Forderungen (kB 32) umfassen unter anderem Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Quartierplanverfahren, der Parzelleneinteilung und der Änderung des Baugesetzes der Gemeinde B.. Die Klägerin und Berufungsklägerin liess in der Berufungsverhandlung vorgetragen, die genannten Tätigkeiten gehörten „von der Sache her unmittelbar zur Ausführung des Mäklervertrages“; den Abschluss eines ausdrücklichen Auftrages behauptet sie auch vor dem Kantonsgericht nicht.