d. Nach dem Gesagten ist weder erstellt, dass der Beklagte und Berufungsbeklagte die Klägerin und Berufungsklägerin den Auftrag zur Ausübung einer Mäklertätigkeit erteilt hat, noch dass er sich durch wissentliche Duldung einer solchen zur Bezahlung eines Mäklerlohnes verpflichtet hat. Die Vorinstanz hat daher im Ergebnis zu Recht das Vorliegen eines Mäklervertrages verneint und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.