c. Unter diesen Umständen kann nicht von einer wissentlichen Duldung des Beklagten und Berufungsbeklagten einer spezifisch ihm gewidmeten Vermittlungstätigkeit die Rede sein. Angesichts der zweideutigen Natur der Interessenlage wäre es Sache der Klägerin und Berufungsklägerin gewesen, auf eine schriftliche Fixierung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien hinzuwirken. Dies hat sie unterlassen.