b. Es ist unbestritten, dass die Klägerin und Berufungsklägerin als Generalunternehmerin von D. beauftragt war, eine Baute auf der Parzelle zu erstellen, die nach Abschluss der Verkaufsverhandlungen mit der R. zur Nachbarsparzelle des Baulandes von C. wurde. Aus der Zeugenaussage des X. geht aus verschiedenen Stellen hervor, dass es durchaus im Interesse der I. lag, dass ein weiterer Interessent von der R. einen Teil des zu verkaufenden Baulandes erwarb, damit der bereits vorliegende Auftrag von D., der nicht die ganze Fläche brauchte, welche die Verkäuferin als Mindestfläche abzugeben bereit war, erfüllt 7