a. Zwar ist aktenkundig, dass der Beklagte und Berufungsbeklagte die Vermittlungstätigkeit der I. duldete und sich mit gewissen ihm von der Klägerin und Berufungsklägerin im Vorfeld des Kaufabschlusses vorgelegten Plänen einverstanden erklärte (vgl. etwa kB 10, 26, 27). Ebenso aktenkundig ist, dass er in seiner einzigen schriftlichen Stellungnahme, die im Recht liegt, beteuert, es habe zwischen den Parteien immer das Verständnis geherrscht, er habe seine Einwilligung zu den Vorschlägen der I. gegeben, „damit mit dem Bau der anderen Parzelle von D.“ begonnen werden könne (act. 37). Dieses Schreiben datiert vom 19. Oktober 2000 und weist die Rechnung der I. (act. 32) zurück.