3. Die Klägerin und Berufungsklägerin macht weiter geltend, es liege eine den Anspruch auf Mäklerlohn begründendes Verhalten vor, wenn jemand wisse, dass ein anderer für ihn eine Vermittlungstätigkeit ausführen wolle, und dies wissentlich dulde. Dies werde selbst dann angenommen, wenn die Dienste des Mäklers abgelehnt worden seien oder ein dem Mäkler zuvor erteilter Auftrag erloschen sei, der Auftraggeber die Bemühungen des Mäklers jedoch weiterhin dulde.