aa. Der Zeuge X. ist Geschäftsführer, Gründungsmitglied und Verwaltungsratspräsident der Klägerin und Berufungsklägerin. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters der Klägerin und Berufungsklägerin in der Berufungsverhandlung hat er in seiner Zeugenaussage vor der Vorinstanz am 5. Februar 2002 nirgends ausgesagt, C. habe der I. einen Auftrag erteilt. Auf die Frage „Erhielt die I. im Jahr 1999 vom Beklagten den Auftrag zur Vermittlung von Bauland für die Erstellung einer Werkhalle?“ hin führte X. vielmehr aus, er habe Namen von möglichen Interessenten für den Erwerb von Bauland – darunter auch C. - von Herrn H., einem Mitaktionär der I., erfahren (Act. IV/6 S. 2, 4. Absatz).