sie leitet eine solche vielmehr aus dem Umstand ab, dass der Beklagte und Berufungsbeklagte ihre Vermittlungstätigkeit wissentlich geduldet habe (act. I/2 S. 2 ff.). Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen des Duldens einer Mäklertätigkeit und nahm Dissens in einem wesentlichen Vertragspunkt – jenem der Entgeltlichkeit - vor, weshalb sie das stillschweigende Zustandekommen eines Mäklervertrages verneinte (act. I/6 E. 2 a am Ende).