413 Abs. 1 OR). Diese Vergütung hat der Auftraggeber dem Mäkler zu versprechen (Schweiger, a.a.O. S. 27). Das Versprechen kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Art. 1 Abs. 2 OR). Der Mäkler erbringt eine tatsächliche Dienstleistung und benötigt keine Vollmacht, denn nach der gesetzlichen Umschreibung des Mäklervertrages ist er per definitionem kein Stellvertreter (Art. 412 Abs. 1 OR; Schweiger, a.a.O. S. 1). 5