a. Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln (Art. 412 Abs. 1 OR). Nach schweizerischem Recht ist der Mäklervertrag zwingend entgeltlich (OR-Ammann, Art. 412 N 2; Werner Schweiger, Der Mäklerlohn, Voraussetzungen und Bemessung, Diss. ZH, Zürich 1986, S. 27); ein unentgeltlicher Vermittlungsauftrag muss als einfacher Auftrag qualifiziert werden (BK-Gautschi, Art. 412 N 2c). Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist (Art. 413 Abs. 1 OR).