Dieser Einwand schlägt fehl. Die Vorinstanz hat wegen der Verneinung der Teilfrage des Vorliegens eines Vertrages zwischen den Parteien richtigerweise einen Vollendentscheid erlassen; hätte sie umgekehrt entschieden, so wäre eine positive Zwischenfeststellung zu treffen und das Verfahren fortzusetzen gewesen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Letzteres erstrebt nun die Berufungsklägerin prozessual zulässigerweise mit ihrem Feststellungsantrag vor dem Kantonsgericht, kombiniert mit dem weiteren Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur dortigen Weiterbehandlung der Leistungsklage.