b. Zur Begründung seines Nichteintretensantrages macht der Berufungsbeklagte geltend, die Berufungsklägerin habe mit ihrem zweiten Berufungsantrag unzulässigerweise die Klageart gewechselt; vor dem Kantonsgericht erhebe sie nun eine Feststellungsklage, obwohl sie sich nach wie vor der Leistungsklage bedienen könne und müsse.