51 Abs. 1 lit. B OG). Der Rechtsvertreter des Beklagten und Berufungsbeklagten beantragte, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, in beiden Fällen unter Kostenfolge zulasten der Klägerin und Berufungsklägerin. - Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge und auf die Erwägungen der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung :