F. Zur Hauptverhandlung am 3. Dezember 2002 erschienen Rechtsanwalt Fridolin Hubert als Rechtsvertreter der Klägerin und Berufungsklägerin sowie lic. iur. P. als substituierter Rechtsvertreter des Beklagten und Berufungsbeklagten. Der Vorsitzende bestätigte, dass die Vollmachten bei den Akten lägen, und dass die Vertröstungen geleistet worden seien. Gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Bemerkungen zum Beweisverfahren wurden keine gemacht. Beide Rechtsvertreter gaben schriftliche Erklärungen zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 lit.