2. Es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag betreffend Baulandvermittlung und damit zusammenhängender Leistungen für Ausarbeitung eines Vorvertrages, Quartiererschliessung, Parzelleneinteilung sowie Aenderung des Baugesetzes zu Stande gekommen ist, und die Streitsache sei zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer für beide Instanzen zulasten des Beklagten.“