E. Dagegen liess die Klägerin am 9. Oktober 2002 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären und die folgenden Anträge stellen: 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Imboden sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag betreffend Baulandvermittlung und damit zusammenhängender Leistungen für Ausarbeitung eines Vorvertrages, Quartiererschliessung, Parzelleneinteilung sowie Aenderung des Baugesetzes zu Stande gekommen ist, und die Streitsache sei zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.