C. Am 18. September 2001 meldete die I. die vorliegende Streitsache beim Vermittleramt des Kreises Rhäzüns an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 10. Oktober 2001 bezog die Klägerin gleichentags den Leitschein (act. I/1), welchen sie mit einer Prozesseingabe vom 31. Oktober 2001 (act. I/2) an das Bezirksgericht Imboden frist- und formgerecht prosequierte. Ihr Rechtsbegehren lautete: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 11'011.35 nebst Zins zu 5% seit dem 9. Juli 2001 zu bezahlen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.“